Wichtige Begriffe


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Wichtige Begriffe rund um das Thema Gesundheit

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In dieser Rubrik finden Sie wichtige Begriffe zum Thema Gesundheit. Zudem stehen Ihnen bei weiteren Fragen die Sozialberater in den SoVD-Beratungszentren in ganz Niedersachsen zur Verfügung. Das Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier. Rund um das Thema Gesundheit berät auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), deren Träger in Hannover der SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V. ist.

Zuzahlungen

Zuzahlungen sind zu leisten:

  • beim Arzt- oder Zahnarztbesuch sowie bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus,
  • bei verschreibungspflichtigen Arznei-, Verbands- und Hilfsmitteln,
  • bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege,
  • bei Fahrtkosten,
  • bei stationärer Behandlung im Krankenhaus,
  • bei Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen,
  • bei einer Soziotherapie oder Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe.

Grundsätzlich gilt, dass bei allen Leistungen eine Zuzahlung von zehn Prozent erhoben wird, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Liegen die Kosten unter fünf Euro, wird der tatsächliche Preis gezahlt.

Fahrtkosten

Fahrkosten werden von der Krankenkasse nur noch in Ausnahmefällen (bei stationären Leistungen, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, Krankentransporte und bei Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder einer vor- oder nach-stationären Krankenhausbehandlung) und nach vorheriger Genehmigung übernommen. Bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung ist zu beachten, dass diese nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in folgenden Fällen übernommen werden:

  • Fahrten zur ambulanten Dialyse,
  • Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie (bei Krebs),
  • Fahrten von Schwerbehinderten mit Merkzeichen aG, Bl oder H,
  • Pflegebedürftige der Pflegestufen II oder III,
  • zudem kann der behandelnde Arzt bei schweren Erkrankungen eine ambulante Fahrt anordnen.

Zuzahlungsbefreiung

Überschreiten die Zuzahlungen einen Prozent bei chronisch Erkrankten beziehungsweise zwei Prozent der um die Freibeträge geminderten Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr, erhalten die Versicherten für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung beziehungsweise den Mehrbetrag von der Krankenkasse zurückerstattet.

Chronikerregelung

 Als chronisch krank gelten Patienten, die

  • sich in ärztlicher Dauerbehandlung befinden und
  • pflegebedürftig (mind. Pflegestufe II) sind, einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 haben oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 nach dem SGB VII haben oder wenn nach ärztlicher Beurteilung eine regelmäßige ärztliche Behandlung erforderlich ist, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Krankengeld

Das Krankengeld soll dem Krankenversicherten den Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind gesetzlich vorgeschrieben. Es beträgt bei Arbeitnehmern 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und  Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen gezahlt.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld ist die Berechnung und Höhe des Krankengeldes gesondert geregelt.  Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Rehabilitation

Zur Rehabilitation erhalten erkrankte Versicherte - aus wirtschaftlichen Gründen - zunächst ambulante Leistungen (z.B. Krankengymnastik) an ihrem Wohnort. Reichen diese nicht aus, übernimmt die Krankenkasse ambulante Leistungen in Rehabilitationseinrichtungen (ambulante Rehabilitationsmaßnahme).
Wenn eine ambulante Rehabilitationskur nicht ausreicht, übernimmt die Krankenkasse die stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung (stationäre Rehabilitationsmaßnahmen).

Wiederholte Rehabilitationsleistungen

Ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

 




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