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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

Integrationshelfer (Schulbegleiter)


Integrationshelfer (Schulbegleiter)

30.05.2008

Integrationshelfer (Schulbegleiter)

  • Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur Beantragung eines Integrationshelfers
  • Erfahrungsbericht eines betroffenen Vaters bei der Bewilligung

Was macht ein Integrationshelfer?

Ein Integrationshelfer ist eine Person, die während eines Teils oder auch während der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges) bei einem Schüler ist, um dessen behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen zu geben.

Ein Integrationshelfer ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen den Besuch der für sie geeigneten Schulform. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung zum Schulbesuch auf individuelle Unterstützung angewiesen sind. Die Schulbegleitung stellt für den Betroffenen ein Hilfs- und ein Kommunikationsmittel dar und unterstützt ihn, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten. Sie hilft bei lebenspraktischen Verrichtungen, erledigt die anfallenden Pflegetätigkeiten während der Schulzeit und unterstützt ganz allgemein bei der Orientierung im Schulalltag.

Die konkreten Aufgaben des Integrationshelfers bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen des Schülers. Bei schwer körperbehinderten Kindern besteht die Aufgabe des Integrationshelfers hauptsächlich darin, einfache Handreichungen während des Unterrichts vorzunehmen, und in der persönlichen Betreuung, wie z.B. den Rollstuhl zu schieben oder beim Besuch der Toilette oder beim Essen und Trinken behilflich zu sein. Bei Kindern und Jugendlichen mit Autismus kann eine Schulbegleitung die autistischen Verhaltensweisen verbessern und insbesondere über die sogenannte gestützte Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für den Integrationshelfer als Teilbereich der Eingliederungshilfe sind in §§ 53,54 SGB XII geregelt. In §54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen. Die Hilfe umfasst danach heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.

Welche Stelle finanziert einen Integrationshelfer?

Zuständig für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung sind die Sozialämter. Eltern, die eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung stellen.

Empfehlenswert ist es, den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn des Schuljahres zu stellen und bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf gegenüber dem Sozialamt konkret darlegen. Zur Begründung der Erforderlichkeit des Integrationshelfers sollten vorab unbedingt entsprechende Bestätigungen der Schule und ärztliche Atteste zur Vorlage beim Sozialamt eingeholt werden.

Die Sozialämter stellen jedoch selbst keine Integrationshelfer bereit. Integrationshelfer werden von verschiedenen Trägern caritativer Einrichtungen, deren Adressen den Sozialämtern bekannt sind, zur Verfügung gestellt.

Rechtliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines Integrationshelfers

Für die Frage, ob die Kosten einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden können, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, dass der Schulbegleiter keine Aufgaben des Lehrers wahrnimmt. Der Schulbegleiter darf nicht Aufgaben übernehmen, die in weitem Umfang in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers gehören wie Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen, Aufmunterungen und Anleitung zur Weiterarbeit. Dagegen können die Kosten einer Schulbegleitung für Maßnahmen übernommen werden, die für den Betroffenen ein Hilfs- oder Kommunikationsmittel darstellen und dabei unterstützen, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten.

Über die Kostenübernahme entscheidet das Sozialamt mit förmlichen Bescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit, mit Widerspruch bzw. Klage vorzugehen. Die Schulbegleitung sollte meist bereits zum Einschulungstermin bzw. bei Beginn des Schuljahres zur Verfügung stehen. Wegen der hieraus in der Regel resultierenden Eilbedürftigkeit der Kostenübernahme empfiehlt es sich im Falle der Ablehnung, unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu stellen.

Die Praxis

Teilweise versuchen die Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter an einer Regelschule mit dem Argument zu verweigern, dass der Schüler eine Förderschule besuchen könne und dort aufgrund der vorhandenen erhöhten sonderpädagogischen Förderung nicht mehr auf einen Integrationshelfer angewiesen sei. Auch bestehen besonders für Eltern von Kindern mit Autismus Schwierigkeiten, eine geeignete und ausreichend qualifizierte Schulbegleitung zu finden.

Erfahrungsbericht eines betroffenen Elternteils.

(Quelle: www.hoffmann-gress.de)




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