SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Studiengebührenbefreiung für Behinderte möglich
13.12.2007
Behinderte und chronisch kranke Studierende sind grundsätzlich zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Gebührenbefreiung beantragt werden. Die Ausnahmen sind jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt und unterscheiden sich teilweise sogar von Hochschule zu Hochschule, da es in vielen Gesetzen „Kann-Bestimmungen“ oder „Soll-Bestimmungen“ gibt.
Der SoVD Niedersachsen empfiehlt Studierenden mit Behinderung deshalb, ihr Anrecht auf Nachteilsausgleich geltend zu machen. Dazu sollte mit Hilfe des ASTAs oder der Behindertenvertretung vor Ort eine Gebührenbefreiung oder zumindest Ausnahmen, Bonussemester oder ähnliches beantragt werden.
Aktuell werden in Niedersachsen folgende Gebühren erhoben:
- „Verwaltungskostenbeitrag“ von 75 Euro/Semester, ab dem 1. Semester
- „allgemeine Studienbeiträge“ von 500 Euro/Semester, ab dem 1. Semester für Studienanfänger ab Wintersemester 06/07, für alle Studierenden ab Sommersemester ’07.
- Von Studierenden, die die Regelstudienzeit um vier oder mehr Semester überschritten haben, werden gestaffelte Studiengebühren von 500 - 900 Euro erhoben.
Für Gebührenbefreiungen gelten folgende Richtlinien:
Hochschulen können Studierende befreien, bei denen die Erhebung eine Härte darstellt. Dies gilt insbesondere bei „studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung“. Eine entsprechende Bescheinigung muss vom Amtsarzt ausgestellt werden.
