SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Freie Schulwahl für behinderte Kinder
30.10.2007
Sozialhilfeträger sind grundsätzlich zur finanziellen Unterstützung schulpflichtiger behinderter Kinder und Jugendlicher verpflichtet. Dies gilt nach einem Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig auch dann, wenn durch den Besuch einer integrativen Schule zusätzliche Kosten für einen Integrationshelfer anfallen. Aus Sicht der Richter dürfen die Behörden nicht darauf verweisen, dass diese Kosten beim Besuch einer Förderschule nicht anfallen würden.
Wenn das Schulamt mehrere Schulen für geeignet halte, liege die Wahl bei den Eltern. Die Sozialhilfe müsse dies unabhängig von den anfallenden Kosten akzeptieren.
Zu diesem Sachverhalt liegen zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unter diesen Aktenzeichen vor: Az BverwG 5 C 34.06 und 35.06
