SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Letztes Kindergartenjahr vor der Einschulung beitragsfrei
16.08.2007
Ab August 2007 ist für alle Kinder in Niedersachsen das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung beitragsfrei. Anspruch auf einen beitragsfreien Platz ab 1. August 2007 haben Kinder, die bis zum 30. Juni 2008 das sechste Lebensjahr vollenden und mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 schulpflichtig werden. Das betrifft zunächst alle Kinder, die nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Juli 2002 geboren sind.
„Kann-Kinder“
Bei Kann-Kindern werden die im letzten Jahr vor der Einschulung gezahlten Elternbeiträge erstattet, wenn Eltern auf Antrag ihr Kann-Kind zum Schuljahr 2008/2009 einschulen. Da sich erst kurz vor Schuljahresbeginn entscheidet, ob das Kind in eine Schule aufgenommen wird, werden die „Kann-Kinder“ nachträglich über die Erstattung beitragsfrei gestellt. Damit können alle Kinder, die nach dem 30. Juni 2002 geboren sind und von einer Schule zum Schuljahr 2008/2009 aufgenommen werden, als Kann-Kinder eingeschult werden und einen Anspruch auf einen elternbeitragsfreien Besuch einer Kindertagesstätte erwerben.
Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
Sollten Kinder vom Unterricht zurückgestellt werden, haben diese einen Anspruch auf ein zweites beitragsfreies Kindergartenjahr bis zum Eintritt in die Schule. Kinder, die vor dem 1. Juli 2001 geboren sind, haben somit einen Anspruch auf Beitragsfreiheit, wenn sie vom Schulbesuch förmlich zurückgestellt wurden.
Allgemeine Informationen zur Beitragsfreiheit
Durch das Gesetz wird eine Beitragsfreiheit bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche durch das Gesetz garantiert. Bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden kann die Gemeinde entscheiden, ob sie beitragsfrei stellen oder geringe Elternbeiträge erheben möchte. Die Betreuungszeit umfasst auch Früh- und Spätdienste.
Nicht gebunden ist die Beitragsfreiheit an bestimmte Einrichtungstypen, d.h. auch in Betriebskindergärten und in Spielkreisen (mit mindestens 15 Stunden vormittags in der Woche). Die Beitragsfreiheit besteht in dem Anspruch an die Gemeinde, einen kostenfreien Besuch einer Kindertagesstätte zu gewähren. Die Gemeinden müssen dabei das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einrichtung auf die örtliche Jugendhilfeplanung angerechnet wird. Auskunft darüber erteilt der Träger oder die Wohnortgemeinde.
Über den Geschwisterrabatt entscheidet wie bisher die Kommune. Diese gibt Auskunft, inwieweit betragsfrei gestellte Kinder im Rahmen der Geschwisterermäßigung berücksichtigt werden.
Was müssen Eltern tun?
Die Befreiung von den Gebühren erfolgt ohne Antrag. Damit können die bisherigen Zahlungen seitens der Eltern eingestellt werden. Zuviel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet. Bei Rückfragen zur Abrechnung und Rückzahlung stehen die Einrichtung, der Träger oder das zuständige Jugendamt zur Verfügung.
Weitere Informationen zum beitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung sind erhältlich beim Niedersächsischen Kultusministerium: www.mk.niedersachsen.de.
