SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Anerkennung der Erziehungszeit trotz Wechsel in Versorgungswerk
29.04.2006
Redebeitrag Edda Schliepack, Vorsitzende Sozialpolitischer Ausschuss Kreisfrauenkonferenz, Burgdorf
Die gesetzliche Rentenversicherung muss Kindererziehungszeiten auch bei einem Wechsel in ein berufsständisches Versorgungswerk vollständig anerkennen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit als Selbstständige aufgenommen. Dadurch war sie Pflichtmitglied in einem berufsständigen Versorgungswerk geworden und ließ sich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien.
Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung, die Anerkennung von drei Jahren Kindererziehungszeit. Das lehnte die Versicherung ab. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hatte jedoch Erfolg. Da das berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für Zeiten der Kindererziehung vorsehe und gleichzeitig ein Benachteiligungsverbot für Eltern mit Kindern gelte, müsse die gesetzliche Rentenversicherung «einspringen», entschieden die Richter.
Die Frage, ob die Satzung des Versorgungswerkes, die eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht vorsieht, verfassungskonform ist, hat das Gericht offen gelassen.
AZ: L 2 R 366/05 ZVW
