Gehörlose: Krankenkassen müssen optischen Rauchmelder bezahlen


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Gehörlose: Krankenkassen müssen optischen Rauchmelder bezahlen

Krankenkassen müssen die Kosten für einen optischen Rauchmelder bei Gehörlosen übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Demnach seien Betroffene besonders stark auf einen solchen speziellen Rauchmelder angewiesen, da sie in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen können. Somit sei durchaus ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen, und die Krankenkassen müssen zahlen. Optische Rauchmelder seien durchaus ein Hilfsmittel nach § 33 SGB.

Geklagt hatte ein 58-jähriger Gehörloser aus Hamburg. Seine Krankenkasse hatte sich geweigert, den Rauchmelder zu bezahlen. Dem stimmten auch das das Hamburger Sozialgericht und das Landessozialgericht zu. Die Urteile wurden jedoch vom Bundessozialgericht widerrufen (Az.: B 3 KR 8/13 R).




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