Wichtige Begriffe


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Wichtige Begriffe rund um das Thema Pflege

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In dieser Rubrik finden Sie wichtige Begriffe zum Thema Pflege. Zudem stehen Ihnen bei weiteren Fragen die Sozialberater in den SoVD-Beratungszentren in ganz Niedersachsen zur Verfügung. Das Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier. Außerdem können Sie sich an das Pflegenotruf-Telefon wenden. 

Pflegebedürftigkeit

Zum 1. Januar 2017 hat sich die Definition von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung geändert. Anstelle des Zeitbedarfes für die Pflege entscheidet nun der Grad der Selbständigkeit. Personen sind pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen benötigen. Das sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Module

Um festzustellen, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft die Gutachterin oder der Gutachter einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche:

Modul 1: Mobilität

Relevant ist die körperliche Beweglichkeit. Kriterien sind z.B.: Kann sich die betroffene Person innerhalb der Wohnung noch selbstständig bewegen? Ist Treppensteigen selbständig möglich? 

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Kriterien sind z.B. Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken, und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 

Hierunter fallen Verhaltensweisen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Kriterien sind z.B. selbstschädigendes und aggressives Verhalten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Ängste.

Modul 4: Selbstversorgung

Kriterien sind z.B.: Kann die betroffene Person selbstständig duschen und baden, sich an- und auskleiden? Kann sie die Nahrung mundgerecht zubereiten und sich selbstständig Getränke eingießen?

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Kriterien sind z.B.: Kann die betroffene Person Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin/einen Arzt aufsuchen? 

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Kriterien sind z.B.: Kann die betroffene Person ihren Tagesablauf selbstständig gestalten, sich selbstständig beschäftigen? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten? 

Pflegegrade

Die Pflegegrade ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen.

Die einzelnen Kriterien der Module werden mit Punkten bewertet. Der Punktwert resultiert daraus, wie selbstständig der jeweilige Mensch ist. Die Punkte aus den sechs Modulen werden unterschiedlich gewichtet und ergeben zusammen das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit sowie den Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Verfahren bei den Pflegekassen

Der Antrag des Pflegebedürftigen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und entscheidet auf Basis des MDK-Gutachtens. Der MDK prüft im Rahmen eines angekündigten Besuchs:
ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Rehabilitation oder andere Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind.
ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe vorliegt.

Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden:

  • 5 Wochen, wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet.
  • 2 Wochen, wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
  • 1 Woche, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet, oder wenn er eine ambulante Palliativversorgung erhält.

Aufgrund eindeutiger Aktenlage kann auf eine Untersuchung verzichtet werden.

Pflegeleistungen

Pflegeleistungen können erbracht werden in Form von:

  • häuslicher Pflege
  • teilstationärer Pflege in Tages- oder Nachtpflege
  • vollstationärer Pflege im Pflegeheim

Häusliche Pflege

Leistungen der häuslichen Pflege können sein:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung
  • Kombinationsleistung
  • Ersatzpflege/Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel, auch technische Hilfen und Verbesserung des Wohnumfeldes

Pflegegeld

Anspruchsberechtigt ist der Betroffene, der Pflegegeld für die Pflege durch eine selbst beschaffte Kraft (z.B. durch Angehörige, Nachbarn), erhält. Das Pflegegeld beträgt:

  • Bei dem Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Bei dem Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Bei dem Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Bei dem Pflegegrad 5: 901 Euro

Pflegesachleistungen

Die Gewährung von Pflegesachleistungen bedeutet, dass professionelle Pflegekräfte die Pflege übernehmen. Die Pflegefachkräfte sind entweder bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt, oder sie haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.
Pflegesachleistungen werden in folgender Höhe gewährt:

  • Bei dem Pflegegrad 1: 125 Euro (Anspruch über Entlastungsbetrag)
  • Bei dem Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Bei dem Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • Bei dem Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Bei dem Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Kombinationsleistung

Dabei werden Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert. Die Pflegeversicherung erstattet den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die „restliche" Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen.

Ersatz-/Verhinderungspflege

Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z.B. Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf).

Pflegezeit

Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, hat arbeitsrechtlich Anspruch auf die Pflegezeit. Dabei kann er sich für höchstens sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit ist die Pflegeperson in der Regel ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt. Auch eine teilweise Freistellung in Form von Reduzierung bzw. Verteilung der Arbeitszeit ist möglich. 

Familienpflegezeit

Bei der Familienpflegezeit können Pflegepersonen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit mindestens Pflegegrad 1 pflegen, ihre wöchentliche Arbeitszeit bis auf einen Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten reduzieren.

 




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