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Pflegezeit nur begrenzt anrechenbar
Der zeitliche Aufwand für die Pflege von Angehörigen wirkt sich nur teilweise positiv auf die Rentenhöhe aus. Damit bestätigte jetzt das Bundessozialgericht das Vorgehen vieler Pflegekassen in Deutschland. Dem Gesetz zufolge erhalten nämlich die Pflegenden in privaten Haushalten eine Gutschrift auf ihrem Rentenkonto. Voraussetzung ist dabei, dass sie ihren Angehörigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.
Dabei wird von den Pflegekassen jedoch nur die jeweilige Grundpflege - wie beispielsweise Waschen und Anziehen – sowie die hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt. Mit dem Urteil des Gerichtes wurde nun die Klage einer Mutter zurückgewiesen, die auch für die allgemeine Aufsicht und Betreuung eine Rentengutschrift gefordert hatte (Az.: B 12 R 6/09 R).
