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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Kindergeld auch ohne Schulbesuch möglich

21.08.2009

Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch dann vorliegen, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist, sich das Kind jedoch um Nachholung der nicht bestandenen Prüfung bemüht. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Eigentlich wird Kindergeld nur gezahlt, sofern das Kind nach Erreichen des 18. Lebensjahres eine Ausbildung absolviert oder das Einkommen unter dem Grenzbetrag von 7.680 Euro pro Jahr liegt.

Geklagt hatten Eltern, deren Sohn seine Abschlussprüfung in der Ausbildung nicht bestanden hatte. In diesem Fall war das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Jugendlich wollte jedoch in Eigenregie die Prüfung wiederholen. Die zuständige Familienkasse strich das Kindergeld mit dem Hinweis, es läge kein Nachweis über den regelmäßigen Besuch einer Berufsschule vor. Bereits das saarländische Finanzgericht hatte den Eltern Recht gegeben, da das Absolvieren der Prüfung auch im Selbststudium und ohne Besuch der Berufsschule möglich sei. Diese Auffassung wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt (Az.: III R 85/08).




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